Molle: Urlaub mit Kündigungsfrist verrechenbar ?

Ich bin nun 6 Jahre bei einer Firma würde aber gerne den Job wechseln. Das heißt ich habe einen Monat Kündigugsfrist. Ich habe noch 3 Wochen Urlaub in diesem Jahr. Hatte bereits ein Vorstellungsgespräch. Die haben mich gefragt wann ich anfangen könnte. Ich sagte ich hätte einen Monat Kündigugnsfrist.
Ist es möglich die Kündigugsfrist mit dem Urlaub abzukürzen? Und schon bei dem neuen Arbeitgeber anzufangen während mein alter Vertrag noch läuft?

Ich frage wegen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__8.html

  1. Hallo Molle,

    ein Monat Kündigungsfrist ist aber ungewöhnlich kurz. Üblich sind 3 Monate.

    Jedenfalls ist deine Frage schon interessant, ich kann auch nicht genau sagen ob der frühere Arbeitsbeginn dem "Zweck des Urlaubs" widerspricht, denn schließlich nimmst du den Urlaub genau dafür also sollte es auch der Zweck deines Urlaubs sein. :)

    Sieh es einfach mal so. Wessen Interessen sind dadurch verletzt?
    Dein alter Arbeitgeber muss dir deinen zustehenden Urlaub gewähren, darüber gibt es schon mal kein Diskussion. Da du danach sowieso nicht mehr wieder kommst, hat er auch ein Interesse daran, ob du dich in deinem Urlaub auch vorschriftsmäßig erholst. Dein neuer Arbeitgeber freut sich höchstens darüber, dass du 3 Wochen früher anfängst, sein Interesse ist dadurch auch nicht verletzt.

    Wichtig noch zu beachten: dein Urlaub kann nicht doppelt genommen werden, also deine 3 Wochen gelten dann als genommen, obwohl du arbeiten gehst! Und die Tatsache dass du für 3 Wochen 2 Arbeitgeber hast und somit auch 2 Einkommen und doppelte Besteurung wird sicherlich ein paar Bugs in den Computersystemen der Arbeits- und Finanzämter hervorrufen, die du dann nachher erklären musst. Besser wäre es, wenn du einen sauberen Übergang zum Stichtag hinkriegst. Vielleicht ist dein alter Arbeitgeber so nett und lässt dich mit einem Auflösungsvertrag früher raus, sodass du samt den 3 Wochen Urlaub beim neuen Arbeitgeber anfängst.

    Ciao,
    Cruz

    Ich bin nun 6 Jahre bei einer Firma würde aber gerne den Job wechseln. Das heißt ich habe einen Monat Kündigugsfrist. Ich habe noch 3 Wochen Urlaub in diesem Jahr. Hatte bereits ein Vorstellungsgespräch. Die haben mich gefragt wann ich anfangen könnte. Ich sagte ich hätte einen Monat Kündigugnsfrist.
    Ist es möglich die Kündigugsfrist mit dem Urlaub abzukürzen? Und schon bei dem neuen Arbeitgeber anzufangen während mein alter Vertrag noch läuft?

    Ich frage wegen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__8.html

  2. Moin!

    Ist es möglich die Kündigugsfrist mit dem Urlaub abzukürzen? Und schon bei dem neuen Arbeitgeber anzufangen während mein alter Vertrag noch läuft?

    Ich frage wegen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__8.html

    Nein, Du darfst im Urlaub nicht arbeiten. Frage: Was kann Dir denn passieren? Fristlose Kündigung? Toll! Is this not what you expected to become?

    Du solltest, falls Du Dich zum Wechsel entschlossen hast, um einen Aufhebungsvertrag bemühen. Damit kannst Du die Kündigungsfrist bis auf Null Tage abkürzen. Will Dein Arbeitgeber nicht, dann hast Du einfach Pech und: Urlaub. Und tja: was soll Dir drohen?

    Eine andere Seite ist die Frage der steuerlichen Behandlung, da Du einen der Verdienste dann erstmmal mit Steuerklasse 6 berechnen lassen musst, bekommst aber nach Abgabe der Erklärung den größten Teil (abhängig vom Jahreseinkommen) wieder.

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix®

    --
    Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Seminare, Training, Development
    1. Hallo,
      ich habe leider noch keine neue Stelle.
      Aber ich hatte bereits ein Vorstellungsgespräch. Ich weiß halt nicht, was ich im Vorstellungsgesrpräch sagen soll.
      Soll ich sagen, dass ich erst meinen Arbeitgeber fragen muss, ob ich einen Auflösungsvertrag bekomme?

      1. Moin!

        Soll ich sagen, dass ich erst meinen Arbeitgeber fragen muss, ob ich einen Auflösungsvertrag bekomme?

        Ja klar. Nichts ist interessanter als ein Mann, der eine Frau hat, oder eben ein Arbeitnehmer, der einen Job hat. Du sagts, Du musst fragen zu wann und ob Du einen Auflösungsvertrag erhältst. Sonst beträgt die Kündigungsfrist x Monate. Die Firmen, die Personal suchen, sind regelmäßig darauf eingerichtet.

        MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

        fastix®

        --
        Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Seminare, Training, Development
        1. Moin!

          Die Firmen, die Personal suchen, sind regelmäßig darauf eingerichtet.

          Insbesondere rechnen sie bei derzeitigen Arbeitnehmer ohnehin mit eher arbeitnehmerfreundlicheren (wobei die Bindung eines wichtigen Arbeitnehmers ans Unternehmen ja durchaus auch arbeitgeberfreundlich sein kann) Kündigungsfristen wie "drei Monate" oder "zwei Monate zum Quartal", und nicht mit der doch eher kurzen gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.

          - Sven Rautenberg

          --
          My sssignature, my preciousssss!
          1. OK, vielen Dank.

      2. Hallo,

        ich habe leider noch keine neue Stelle.
        Aber ich hatte bereits ein Vorstellungsgespräch. Ich weiß halt nicht, was ich im Vorstellungsgesrpräch sagen soll.

        Hattest du nun eines oder wirs du eins haben?

        Soll ich sagen, dass ich erst meinen Arbeitgeber fragen muss, ob ich einen Auflösungsvertrag bekomme?

        Kannst du machen, ich würde das nicht sagen (nicht wenn deine Kündigungsfrist tatsählich nur 1 Monat ist.
        Wenn du 6 Jahre in der Firma warst, stellt sich dann die folgende Situation: du fragst es, dein Arbeitgeber sagt ja: was sagt das der neuen Firma: du bist ziemlich entbehrlich gewesen. Was kann das nun bedeuten in Hinblick auf deine "skills"? Gutes eher nicht.
        Sagt dein Arbeitgerber nein, schön für dich und dann ist es eh so: wenn die neue Firma dich will, werden sie das Monat abwarten (müssen).

        Als Argument für dein Monat - wenn es überhaupt zur sprache kommt - kannst du ruhig einbringen, dass du deine Projekte übergen musst (Kollegen einweisen etc. etc.)

        Grüße
        Thomas

      3. Ich würde auf jeden Fall die Situation genau so schildern wie sie ist. Du bist in einem Monat verfügbar. Wenn es schneller sein muss, dann musst du eben erst nach einer Möglichkeit suchen. Warum gleich alle Karten ausspielen. Am besen wäre es doch für dich wenn du erstmal in Ruhe Urlaub machen kannst und dann frisch und erholt in einem Monat deinen neuen Job antritts. (wenn du ihn bekommst, ich drück die Daumen)

        Hallo,
        ich habe leider noch keine neue Stelle.
        Aber ich hatte bereits ein Vorstellungsgespräch. Ich weiß halt nicht, was ich im Vorstellungsgesrpräch sagen soll.
        Soll ich sagen, dass ich erst meinen Arbeitgeber fragen muss, ob ich einen Auflösungsvertrag bekomme?

  3. Moin!

    Ich bin nun 6 Jahre bei einer Firma würde aber gerne den Job wechseln. Das heißt ich habe einen Monat Kündigugsfrist.

    Sagt das auch dein konkreter Arbeitsvertrag bzw. die dort evtl. genannte tarifvertragliche Regelung?

    Ich habe noch 3 Wochen Urlaub in diesem Jahr. Hatte bereits ein Vorstellungsgespräch. Die haben mich gefragt wann ich anfangen könnte. Ich sagte ich hätte einen Monat Kündigugnsfrist.

    Mit einem Monat bist du tendentiell sowieso schon sehr kurzfristig verfügbar - mal abgesehen von den Arbeitslosen, die "ab sofort" loslegen könnten.

    Ich kann mir eigentlich kein wirkliches Szenario vorstellen, bei dem ein Arbeitgeber wirklich SO dringend neue Arbeitskräfte benötigt, dass er nicht den einen Monat Kündigungsfrist abwarten könnte.

    Ist es möglich die Kündigugsfrist mit dem Urlaub abzukürzen? Und schon bei dem neuen Arbeitgeber anzufangen während mein alter Vertrag noch läuft?

    Dein Urlaub ist ja schließlich bezahlt. Es dürfte schwierig werden, vom alten Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zu kassieren, und vom neuen schon das Gehalt des neuen Jobs. Abgesehen davon läuft das natürlich darauf hinaus, dass dann auch der Urlaubsanspruch verfällt.

    Es ist dir aber ohne weiteres möglich, mit deinem bisherigen Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag zu schließen. Mit dem wäre es im Grunde (wenn der Arbeitgeber zustimmt) möglich, den alten Arbeitsvertrag per sofort zu beenden und dich damit schon einen Tag später in die neuen Dienste treten zu lassen. Bei Arbeitsaufgaben, die problemlos von existierenden Kollegen übernommen werden könnten, sicherlich auch kein wirklich großes Thema. Deine baldmögliche Abwesenheit aufgrund der Konstellation von Kündigungsfrist und Urlaub könnte ja auch ein entsprechendes Argument sein.

    Ich frage wegen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__8.html

    Ich würde meinen Urlaubsanspruch nicht einfach so wegwerfen.

    Grundsätzlich ist übrigens dein jetziger Arbeitgeber nicht unbedingt verpflichtet, dir die drei Wochen Urlaub am Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Das BUrlG gilt arbeitgeberübergreifend, d.h. wenn du die Mindesturlaubszeit laut Gesetz bei dem einen Arbeitgeber noch nicht gehabt hast, auch wenn du dort schon 9 Monate gearbeitet hast, muß dir der neue Arbeitgeber diese Zeit gewähren, auch wenn du dort in dem Jahr nur 3 Monate arbeitest.

    Siehe dazu auch:
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__6.html
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/burlg/__7.html, Absatz 4.

    - Sven Rautenberg

    --
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    1. Tag Sven.

      Ist es möglich die Kündigugsfrist mit dem Urlaub abzukürzen? Und schon bei dem neuen Arbeitgeber anzufangen während mein alter Vertrag noch läuft?
      Dein Urlaub ist ja schließlich bezahlt.

      Nein, ist er (noch) nicht. Bezahlt wird er erst dann, wenn er genommen wird.

      Es dürfte schwierig werden, vom alten Arbeitgeber die Lohnfortzahlung zu kassieren, und vom neuen schon das Gehalt des neuen Jobs.

      Warum? Er hat einen Anspruch auf seinen Urlaub und in seinem neuen Job einen Anspruch auf Vergütung. Zudem wird ein vernünftiger AG stets versuchen, Resturlaub in die Kündigungsfrist zu legen, um so eine finanzielle Doppelbelastung durch Lohnzahlung und Urlaubsabgeltung zu vermeiden. In diesem Fall steht dem AN zwar ein Widerspruchsrecht zu, das er allerdings begründen muss (die Beweislast liegt in diesen Fällen bei ihm). Was mir allerdings mehr Sorge bereiten würde ist die Frage eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes.

      Unabhängig davon kann der AG den AN ab dem Tag des Eingangs der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Einverständnis des AN oder bei zwingenden betrieblichen Gründen freistellen. Ob entgeltlich oder unentgeltlich, kommt drauf an. Ob unter Urlaubsanrechnung oder nicht - kommt ebenfalls drauf an. Schlimmstenfalls muss der AN sich den Verdienst in seinem neuen Job auf die Ansprüche aus seinem alten Job anrechnen lassen, sodass u.U. gar kein Geld mehr vom alten AG zu erwarten ist.

      Grundsätzlich ist übrigens dein jetziger Arbeitgeber nicht unbedingt verpflichtet, dir die drei Wochen Urlaub am Ende der Arbeitszeit zu gewähren.

      Ja, allerdings sieht § 7 Abs. 4 BUrlG dann die Abgeltung durch den ehemaligen AG vor. Übrigens, wo steht eigentlich, dass Urlaub von einem auf den anderen AG übertragbar ist? Das wäre mir nämlich neu.

      Siechfred

      1. Moin!

        Was mir allerdings mehr Sorge bereiten würde ist die Frage eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes.

        Stimmt. Während der Laufzeit des Arbeitsvertrages dürfte schon aus Treuegründen ein Tätigwerden für andere Arbeitgeber nicht erlaubt sein. Nebentätigkeiten muß man ja auch genehmigen lassen, der AG kann sie dann nicht verbieten, wenn der AN grundsätzlich auf einem ganz anderen Marktfeld tätig wird und der Umfang die vertragliche Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt.

        Eine Nebentätigkeit auf dem gleichen Gebiet wie der AG kann verboten werden.

        Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hingegen muß
        a) vertraglich vereinbart sein und
        b) entsprechend vergütet werden.

        Werden für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mindestens 50% des Gehalts als Entschädigung vertraglich vereinbart, muß der AN sich an das Wettbewerbsverbot halten (längstens für 2 Jahre).

        Wird weniger Vergütung vereinbart, kann der AN wählen, ob er die Vergütung kassiert und sich an das Verbot hält, oder ob er sich nicht an das Verbot hält - und damit dann keine Vergütung kassiert.

        Wird keine Vergütung vereinbart, ist diese Arbeitsvertragsklausel unwirksam.

        Ich glaube aber nicht, dass im vorliegenden Fall irgendeine Art von Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vorhanden ist.

        Grundsätzlich ist übrigens dein jetziger Arbeitgeber nicht unbedingt verpflichtet, dir die drei Wochen Urlaub am Ende der Arbeitszeit zu gewähren.

        Ja, allerdings sieht § 7 Abs. 4 BUrlG dann die Abgeltung durch den ehemaligen AG vor. Übrigens, wo steht eigentlich, dass Urlaub von einem auf den anderen AG übertragbar ist? Das wäre mir nämlich neu.

        Mag sein, dass es dazu mittlerweile andere Regelungen gibt. Aber nehmen wir mal den gedanklichen Fall an, dass ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub (4 Wochen) schon im Februar nimmt. Dann entscheidet er sich, zur Jahresmitte zu kündigen und hat für die restlichen 6 Monate einen anderen Arbeitgeber mit ebenfalls wieder 4 Wochen Jahresurlaub. Kann er jetzt noch weitere 2 Wochen Urlaub für das halbe Jahr Arbeit beim neuen AG nehmen?

        - Sven Rautenberg

        --
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        1. Tag Sven.

          Während der Laufzeit des Arbeitsvertrages dürfte schon aus Treuegründen ein Tätigwerden für andere Arbeitgeber nicht erlaubt sein.

          Ja, wenn der andere AG im Wettbewerb zum Haupt-AG steht. Einer ausdrücklichen Klausel im Arbeitsvertrag bedarf es insoweit nicht. Aber ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten kann aus der allgemeinen Treuepflicht des AN nicht hergeleitet werden.

          Nebentätigkeiten muß man ja auch genehmigen lassen

          Nein, nicht zwingend. Allerdings dürfte es im Interesse des AN liegen, die Aufnahme der Nebentätigkeit zumindest anzuzeigen. Ein interessanter Link zum Thema:

          http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html

          Werden für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mindestens 50% des Gehalts als Entschädigung vertraglich vereinbart, muß der AN sich an das Wettbewerbsverbot halten (längstens für 2 Jahre).

          Jo, einschließlich aller Sonderzuwendungen und freiwilligen Leistungen (also z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Firmenwagen, Provisionen und Tantiemen). Und zu beachten ist dabei auch, dass die vom AN in der Zeit des Wettbewerbsverbotes erzielten Einnahmen die Karenzentschädigung mindern. Das gilt übrigens auch dann, wenn er es vorsätzlich unterlässt, entsprechende Einnahmen zu erzielen.

          Ich glaube aber nicht, dass im vorliegenden Fall irgendeine Art von Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vorhanden ist.

          Das ist egal, das Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes (du hast es eingangs ja bereits erwähnt).

          Aber nehmen wir mal den gedanklichen Fall an, dass ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub (4 Wochen) schon im Februar nimmt. Dann entscheidet er sich, zur Jahresmitte zu kündigen und hat für die restlichen 6 Monate einen anderen Arbeitgeber mit ebenfalls wieder 4 Wochen Jahresurlaub. Kann er jetzt noch weitere 2 Wochen Urlaub für das halbe Jahr Arbeit beim neuen AG nehmen?

          Ja, so ist es (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Grundsätzlich löst zuviel genommener Urlaub keine Rückzahlung der anteiligen Vergütung aus (für Kündigungen bis zum 30.6. siehe § 5 Abs. 3 BUrlG), es sei denn, dass Arbeits- oder Tarifvertrag was anderes vorsehen. Das gilt allerdings nicht für das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld (BAG vom 24.10.2000).

          Siechfred

          PS: das ist keine Rechtsberatung :-)

          1. Hallo,

            Ich glaube aber nicht, dass im vorliegenden Fall irgendeine Art von Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vorhanden ist.

            Das ist egal, das Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes (du hast es eingangs ja bereits erwähnt).

            Finde ich interessant. Ist es denn wirklich per Gesetz in .de so geregelt?

            In vielen Arbeitsverträgen gibts ein "Konkurrenzklausel" (= Wettbewerbsverbot). Die gilt aber - in .at - nur dann wenn man selber kündigt [gut das wäre hier der Fall]. Die Konkurrenzklausel gilt nicht, wenn die Firma das Arbeitsverhältnis kündigt, Arbeitnehmern begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt gibt oder eine unberechtigte fristlose Entlassung ausspricht.

            Als Tipp gibt z.B. http://www.it-jobs.de/index.phtml?modul=content/bewerbungsabc&fein=file0044  auch was anderes an.

            Und http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/K/Konkurrenzklausel.htm sagt auch was anderes dazu.

            Grüße
            Thomas

            1. Moin!

              Ich glaube aber nicht, dass im vorliegenden Fall irgendeine Art von Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vorhanden ist.

              Das ist egal, das Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes (du hast es eingangs ja bereits erwähnt).

              Finde ich interessant. Ist es denn wirklich per Gesetz in .de so geregelt?

              Du mußt unterscheiden zwischen dem Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses, und dem nach Beendigung desselben.

              Bei bestehendem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer es natürlich zu unterlassen, für die Konkurrenz tätig zu werden, es sei denn, es wird ihm erlaubt.

              Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hingegen hat er grundsätzlich das Recht, sofort für die Konkurrenz tätig zu werden, es sei denn, das wird vertraglich wirksam ausgeschlossen und vom ehemaligen Arbeitgeber dann auch bezahlt.

              Als Tipp gibt z.B. http://www.it-jobs.de/index.phtml?modul=content/bewerbungsabc&fein=file0044  auch was anderes an.

              Das bezieht sich auf das Wettbewerbsverbot nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

              Und http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/K/Konkurrenzklausel.htm sagt auch was anderes dazu.

              Das bezieht sich augenscheinlich auf den Handel - Handelsvertreter sind ja eine ganz eigene Klasse.

              - Sven Rautenberg

              --
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              1. Hallo Sven,

                Das ist egal, das Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes (du hast es eingangs ja bereits erwähnt).

                Finde ich interessant. Ist es denn wirklich per Gesetz in .de so geregelt?

                Du mußt unterscheiden zwischen dem Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses, und dem nach Beendigung desselben.

                Bei bestehendem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer es natürlich zu unterlassen, für die Konkurrenz tätig zu werden, es sei denn, es wird ihm erlaubt.

                Das ist klar (deshalb wird  (bei uns) auch immer der Unterschied zwischen Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel betont).

                Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hingegen hat er grundsätzlich das Recht, sofort für die Konkurrenz tätig zu werden, es sei denn, das wird vertraglich wirksam ausgeschlossen und vom ehemaligen Arbeitgeber dann auch bezahlt.

                Als Tipp gibt z.B. http://www.it-jobs.de/index.phtml?modul=content/bewerbungsabc&fein=file0044  auch was anderes an.

                Das bezieht sich auf das Wettbewerbsverbot nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

                Ja, das meinte ich auch mit meiner Frage, weil es mir schon etwas merkwürdig vorkam, dass ein Wettbewerbsverbot per Konkurrenzklausel per se gesetzlich verankert sei.

                Soweit ich darüber einen Überblick habe, wurden bei Fällen wo es tatsächlich zu einer Rechtsstreit kam, fast immer die AN in ihrem Recht bestätigt. Die Gerichte waren der Meinung, dass die Klausel einem Arbeitsverbot gleichkäme und erklärten sie für unwirksam. (Aber das bezieht jetzt natürlich nur auf .at)

                Grüße
                Thomas

                1. Hallo Thomas,

                  Bei bestehendem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer es natürlich zu unterlassen, für die Konkurrenz tätig zu werden, es sei denn, es wird ihm erlaubt.

                  Das ist klar (deshalb wird  (bei uns) auch immer der Unterschied zwischen Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel betont).

                  Das Konkurrenzverbot fällt unter den Bereich „Treuepflicht des Arbeitnehmers“ und gilt während des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel wirkt nach dem Arbeitsverhältnis, ist in § 36 Angestelltengesetz geregelt und darf keine „unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten“ enthalten.

                  Soweit ich darüber einen Überblick habe, wurden bei Fällen wo es tatsächlich zu einer Rechtsstreit kam, fast immer die AN in ihrem Recht bestätigt.

                  Das kann man so nicht sagen. Zwar tendieren die Arbeitsgerichte dazu, den Dienstnehmern Recht zu geben, bei einer fairen Konkurrenzklausel hat man aber keine Chance, ihr zu entgehen.

                  Die Gerichte waren der Meinung, dass die Klausel einem Arbeitsverbot gleichkäme und erklärten sie für unwirksam.

                  Sie erschwert das Fortkommen grundsätzlich immer, wenn sie allerding keine „unbillige Erschwerung“ beinhaltet, muss man sich an sie halten. Ich würde sagen, diese Formulierung ist eine typisch österreichische. :-)

                  (Aber das bezieht jetzt natürlich nur auf .at)

                  Dito. Aufgrund der Harmonisierung der europäischen Gesetzgebung kann man allerdings davon ausgehen, dass die Lage in Deutschland zumindest ähnlich ist. Nicht umsonst beziehen sich arbeitsrechtliche Urteile oft auf ähnlich gelagerte Fälle aus dem EU-Raum.

                  Grüße
                   Roland

                  --
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                  1. Hallo Roland,

                    Das ist klar (deshalb wird  (bei uns) auch immer der Unterschied zwischen Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel betont).

                    Das Konkurrenzverbot fällt unter den Bereich „Treuepflicht des Arbeitnehmers“ und gilt während des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel wirkt nach dem Arbeitsverhältnis,

                    Wie gesagt, das ist mir klar. (die Verwirrung enstand bei einem anderen Punkt)
                    Relativ gut wird es im http://www.wkw.at/docextern/arbeitundsoziales/Extern/Arbeitsrecht/DienstverhältnisAuflösung/Konkurrenzverbot.htm erklärt.

                    Soweit ich darüber einen Überblick habe, wurden bei Fällen wo es tatsächlich zu einer Rechtsstreit kam, fast immer die AN in ihrem Recht bestätigt.

                    Das kann man so nicht sagen.

                    Natürlich kann _ich_ es so sagen! ;-) Ich sagte ja: "Soweit ich darüber einen Überblick habe".

                    Grüße
                    Thomas

            2. Tag Thomas.

              Das ist egal, das Wettbewerbsverbot besteht kraft Gesetzes (du hast es eingangs ja bereits erwähnt).
              Finde ich interessant. Ist es denn wirklich per Gesetz in .de so geregelt?

              Nicht wortwörtlich. Zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus einem Arbeitsvertrag gehört auch die allgemeine Treuepflicht gegenüber dem AG. Daraus resultiert das Verbot, für einen anderen als den eigenen AG tätig zu werden, wenn dieser im Wettbewerb zum eigenen AG tätig ist. Dieses Verbot bezieht sich allerdings nur auf den *laufenden* Arbeitsvertrag.

              http://www.it-jobs.de/index.phtml?modul=content/bewerbungsabc&fein=file0044

              Da geht es um das *nachvertragliche* Wettbewerbsverbot (auch "Konkurrenzklausel" genannt), dafür braucht man in der Tat eine schriftliche Vereinbarung (so, wie es Sven bereits beschrieben hat).

              http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/K/Konkurrenzklausel.htm

              Dito. Du bringst vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot durcheinander :-) Etwas umfassender erklärt ist es auf http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/w/Wettbewerbsverbot.htm.

              Siechfred

              1. Hallo,

                Dito. Du bringst vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot durcheinander :-)

                Siehe meine Antwort an Sven. ;-)

                Grüße
                Thomas

          2. echo $begrüßung;

            PS: das ist keine Rechtsberatung :-)

            Sag mal, ist dieser Spruch überhaupt relevant, bzw. schützt der im Falle eines Falles den Ausprechenden vor irgendetwas?

            Ich vergleiche das mit einer Aussage wie: "Dies ist ein Privatverkauf." Wenn das Finanzamt das anders sieht, kannst du dich auch auf den Kopf stellen und mit den Hinterbeinen wackeln, ohne dass deine gewerblichen Verkäufe dadurch zu einem Privatverkauf werden. (Jetzt mal abgesehen von gegenteiligen höherinstanzlichen Entscheidungen, wenn der Rechtsweg weiter beschritten wird.)

            echo "$verabschiedung $name";

            1. Tag dedlfix.

              PS: das ist keine Rechtsberatung :-)
              Sag mal, ist dieser Spruch überhaupt relevant, bzw. schützt der im Falle eines Falles den Ausprechenden vor irgendetwas?

              Nein, das sollte nur ein Scherz sein. So lange hier keine konkreten Einzelfälle aufgedröselt werden, liegt keine Rechtsberatung vor und somit auch kein Problem :-)

              Siechfred