Texter mit x: Unterschied zwischen noindex und noarchive

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Der Breitag sollte eigentlich unter den von TSO. Aber so völlig entstellt ist er durch den Fehler auch nicht, denke ich.

Die robots.txt bezieht sich auf das Lesen der Ressourcen. Das Lesen einer öffentlich zugänglichen Ressource kann man nicht verbieten, also ist die robtots.txt auch nicht verbindlich.

Habe ich das irgendwo behauptet?

In gewisser Weise ja (hast Du doch oder?) und ich habe es untermauert. Ist doch OK oder?

Ist an „die robots.txt (Folgeleistung ebenfalls optional)“, insbesondere an „optional“ irgendwas missverständlich?

Nein aber das Wort "ebenfalls" ist nun mal enthalten. Nachdem ich auf die robots.txt eingegangen bin, habe ich die Unterschiede zu noindx dargelegt.

Die Befolgung von noindex und noarchive ist mMn genauso optional wie die Befolgung der Anweisungen in der robots.txt. Wo ist reglementiert, dass das „von der Erlaubnis abhängig“ entspricht? Wie willst du sie erzwingen, wo du es bei der robots.txt nicht kannst?

Das habe ich doch gerade erklärt. Wer die robots.txt mißachtet ist dafür rechtlich nicht ohne weiteres angreifbar, weil das Lesen keine extra zustimmungsbedürftige Handlung ist, bzw. die Zustimmung schon damit gegeben wird, daß es öffentlich erreichbar gemacht wird.

Weitere Handlungen sind damit aber nicht abgedeckt, sie bedürfen ggf. der (weiteren) Zustimmung. Diese Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich ggf. aus mehreren möglichen Gesetzen.  Die Zustimmung kann aber über eine objektive Willenserklärung erfolgen.

Die Macher von HTML habe sich Gedanken gemacht und die Art von Dokumente sollten typischerweise indexiert werden können/dürfen sollen. Oder liege ich da falsch? Es sollte aber auch die Ausnahme möglich sein. Wer also Inhalte als html-Dokument verbreitet, erteilt damit, daß er diesen dafür erfundenen Dokumenttyp verwendet, objektiv die Zustimmung zur Indexierung, es sein denn er macht nicht diese, sondern eine anderslautende Willenserklärung.

Selbst wenn wenn man diese Argumentation weitgehend ablehnen sollte, hat der BGH für Bilder auf die robots.txt verwiesen*. Wenn die robots.txt eine Willenserklärung für Bilder ist, dann ist noindex erst recht eine Willenserklärung für das Dokument in dem sie steht.

* Der BGH hat dort lamentiert von wegen ... Internet ... wird der Urheber schon wollen ... hat sich so eingebürgert ... aber mit der Verwendung der robots.txt kann man der Indexierung von Bildern widersprechen. Es hat sich aber nicht einfach so eingebürgert, es ist bei der breiten Masse nur der Eindruck entstanden, weil über lange Zeit immer mehr html-Dokumente ohne noindex indexiert wurden. Dokumente mit noindx wurden nicht über Suchmaschinen gefunden und wenn der Nutzer doch auf eine kam, hat er nichts vom noindx erfahren/gemerkt. Was sich eingebürgert hat, sind html-Dokumente und das was darus folgt.

Die robots.txt kann diese Aufgabe nicht erfüllen, weil sie allgemein (objektiv) sagt "bitte lies diese Datei nicht, obwohl ich sie frei zugänglich mache und Du sie damit ohne Genehmigung lesen darfst".

Ich bin daher der Meinung, auch beim Fehlen einer robots.txt dürfen keine weitergehende Handlungen an Bildern oder anderen Dokumenten vorgenommen werden. Ein Konstrukt wie das von index/noindx gibt es, so weit ich weiß, für keinen anderem Dokumenttyp. Es müßte geschaffen werden, wenn solche Inhalte indexiert werden können/dürfen sollen. Zu den Zeiten als sich html entwickelt hat, hat sich kaum jemand darüber Gedanken gemacht, daß Bilder in Suchmaschinen aufgenommen werden könnten und es gibt Bilder im Internet, die da schon länger liegen als es Bildersuchmaschinen gibt (die Genehmigung für weitere Handlungen als das Lesen kann vom hochladenden also gar nicht konkludent erteilt worden sein).