Texter mit x: Buchung per Iframe - Impressumspflicht?

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vorweg: Ich gehe davon aus, daß die beiden Anbieter unterschiedliche sind, sonst wäre die Frage überflüssig.

Auch wenn es nicht zum Fall 100%tig passt, als Info zum Weiterrecherchieren

http://www.it-recht-web.de/olg-koeln-haftung-frames-urheberrechtsverletzung-stoerer/

Ich finde, es paßt nicht 0%tig*.

Urheberrechtlich, muß man als Einbindender eher nicht sicherstellen, daß (je-)der Besucher die Einbindung als solche erkennt, man darf nur nicht den Irrtum forcieren.** Beim Impressum sind die Verhältnisse eher umgekehrt.

Es gab schon ein Urteil gegen zwei Links zum selben Impressum auf der selben Seite, weil die Links (deutlich) unterschiedliche Bezeichnungen in den Linktexte hatten. Der Nutzer darf noch nicht mal darüber ins Grübeln kommen müssen, welchen der beiden Links er anklicken muß, um zum Impressum zu gelangen, selbst, wenn sie zum selben Impressum führen. Das zeigt die Pingeligkeit, die an "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" angelegt wird.

Wenn ich so etwas wie in der Fragestellung umsetzen würde (würde ich nicht), würde ich auf eine deutliche Trennung der Inhalte innerhalb der Seite achten und in beiden Teilen einen Link zum jeweiligen Impressum setzen (setzen lassen). Ich würde dabei mindestens die Kriterien ansetzen, die für die Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung anzuwenden sind. Der Nutzer soll noch nicht mal darüber ins Grübeln geraten, ob es zwei getrennte Inhalte gibt, wo die Trennung verläuft, und welcher der Impressum-Links zu welchem Teil des Inhalts gehört. Linktexte wie "Impressum von xxx" (einbindende Seite) "Impressum zur Kaufabwicklung von Anbieter yyy" (eingebundene Seite) wären dabei zweckmäßig.

Damit dürfte auch der der datenschutzrechtliche Aspekt erledigt sein.

* Vom Link übertragbar ist sicherlich die Sache mit der Kenntnis. Wenn es unzulässig wäre eine Seite zu verlinken oder einzubinden, die gegen die Impressumspflicht verstößt (statt, wie im Link, gegen das Urheberrecht), dann würde die Kenntnis in der Regel von anfang an vorliegen. In dem Fall würde man haften. Grundsätzlich würde ich zwar denken, daß man eine Seite mit solch einem Verstoß gegen die Impressumspflicht (statt Urheberrechtsverstoß), verlinken darf, bei Geschäftsbeziehungen zwischen den Seiten, könnte das aber anders aussehen (was ich auch richtig finden würde).

** So zumindest die sich langsam festigende Rechtsprechung nach deutschem Recht. Auf der Ebene der EU wird darüber noch gestritten.