Jörg Reinholz: rechtliche Frage bezogen auf Streit mit Kunden

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1.) Kann der Kunde ein Inkasso einschalten, für eine Rechnung auf der steht "Rechnung für nicht erbrachte Leistungen"?

Er kann viel tun oder lassen. Ob das alles "rechtens" ist ist oft eine Frage der Ansicht.

2.) Angenommen, der Kunde schaltet wirklich ein Inkasso ein, ab wann sollte ich auf meiner Seite eine Rechtsanwalt einschalten, sobald ich die erste Mahnung erhalten habe oder erst wenn ich Post vom Inkasso bekomme?

Inkasso? Dem teilt man mit, dass die Forderung strittig ist und droht denen mit dem Galgen, wenn die angedroht haben, einen in irgendwelche bösen Listen einzutragen. Interessant wir es erst, wenn Dir Post in gelben Umschlägen zugestellt wird - und zwar vom Gerichtsvollzieher (Vorblatt!). Inkassofirmen sind das oft das hinterletzte und wenn man es nicht will, dann muss man (jedenfalls ohne ein Urteil) auch an die nicht zahlen. So einfach ist das.

3.) Wo wird denn eine eventuelle Gerichtsverhandlung stattfinden, in der Schweiz am Standort des Kunden oder in Deutschland an meinem Unternehmesstandort?

Wenn er aus einem Vertrag klagt, dann an dem Ort, der im Vertrag als Gerichtsstand vereinbart ist. Gibt es keine Vereinbarung, dann kannst Du in einem solchen Fall - zumindest nach deutschen Recht (ZPO) - nur an Deinem Wohnort verklagt werden. Allerdings kann es sein, dass der Kunde trotz Vereinbarung oder nicht dem Gesetz entsprechend an einem Ort klagt, der weder vereinbart noch Dein Wohnort ist. Wird Dir eine solche Klage zugestellt, dann rügst Du die Unzuständigkeit des Gerichts und verlangst Verweisung.

PS: Es geht nur um 200,00 Euro, der Betrag ist nicht das Problem, mir geht es um das Prinzip.

Könnte der Kunde genau so sehen ...

Jörg Reinholz