Siechfred: Siechfreds Steuertipp 12/2006

Hell-O!

Aus gegebenem Anlass erlaube ich mir, die werte Gemeinde auf aktuelle Entwicklungen im deutschen Steuerdschungel hinzuweisen. Der Tipp richtet sich diesmal an alle, die studieren bzw. bei denen das Studium noch keine Ewigkeiten zurückliegt.

Mit Urteil vom 20.07.2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Erststudium vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind. Dafür muss es einen konkreten objektiv feststellbaren Zusammenhang mit einer künftigen steuerpflichtigen Tätigkeit geben (Anstellung, Selbständigkeit), die von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird. Einzig bei häufigem Wechsel der Studienrichtung oder bei Langzeitstudenten sieht das Gericht diesen Zusammenhang nicht mehr. Allerdings bleibt dem Studenten in diesen Fällen natürlich die Möglichkeit offen, diesen Zusammenhang glaubhaft zu machen und so auch in den Genuss dieser Regelung zu kommen.

Die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung, dass solche Aufwendungen zu den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören (§ 12 Nr. 5 EStG) dürfte nicht verfassungskonform sein (Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip). Bei der Ermittlung der Kosten spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer die Kosten getragen hat, z.B. wenn die Eltern die Unterkunft bezahlen (sog. Drittaufwands-Urteil).

Nun stellt sich natürlich die Frage: Wem nützt das?

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt das Instrument des Verlustvortrages. Da ein Student in aller Regel keine oder nur geringe steuerlich relevante Einkünfte hat, wird sich in den meisten Fällen in den Jahren des Studierens durch den Ansatz der studienbedingten Kosten (z.B. Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, doppelter Haushalt usw.) ein Verlust ergeben, von dem das Finanzamt noch nichts weiß, da Studenten in den seltensten Fällen eine Steuererklärung abgeben. Selbst wenn aus verschiedenen Gründen (Auslauf der 2-jährigen Antragsfrist, Verjährung) kein Einkommensteuerbescheid mehr ergehen kann, ist trotzdem eine Verlustfeststellung durchzuführen (BFH-Urteil vom 01.03.2006), und zwar so lange, wie dieser Verlust für offene Jahre von Bedeutung sein könnte. Daraus folgt auch, dass nach derzeitiger Rechtslage Verluste auch noch weit in die Vergangenheit zurück geltend gemacht werden könnten. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 einen Riegel vorgeschoben, sodass man in 2006 bis maximal 2002 zurückgehen kann.

Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben hätten, weil sie nebenbei aus einer wie auch immer gearteten Selbständigkeit mehr als 400 Euro verdient haben, gilt die allgemeine Verjährungsfrist, sodass sie in 2006 sogar bis 1999 zurück gehen könnten.

Für die Fälle, dass Steuererklärungen abgegeben wurden, in denen die Steuer mit 0 DM festgesetzt wurde, siehe Schlussbemerkung in diesem Posting.

Nur in den Fällen, in denen der Student eine Steuererklärung abgegeben hat, auf deren Grundlage eine Steuer größer 0 festgesetzt wurde, profitiert man für vergangene Jahre nicht mehr von dieser Rechtsprechung, wenn die Bescheide bestandskräftig sind (Einspruchsfrist abgelaufen und kein Vorbehalt der Nachprüfung).

Beispiel:

Student S (ledig, keine Kinder) hat von 1999 bis 2004 studiert, seit 2005 ist er Angestellter. In den Studienjahren sind jeweils 5.000 EUR Studienkosten angefallen, S hat sich mit Bafög, elterlicher Unterstützung und Minijobs über Wasser gehalten und keine Einkommensteuererklärung abgegeben - es bestand auch keine Verpflichtung dazu. In 2005 hat er 36.000 Euro brutto verdient und rund 6.700 Euro Lohnsteuer gezahlt, die Einkommensteuererstattung 2005 ist marginal, sagen wir: 200 Euro. Somit hätte er für 2005 insgesamt 6.500 Euro Steuern zu zahlen.

Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kann er bis maximal 2002 zurück. Er stellt also bei seinem Finanzamt den Antrag, für die Jahre 2002 bis 2004 die Studienkosten zu berücksichtigen und eine Verlust festzustellen. Es ergeben sich insgesamt 15.000 Euro. Diese kann er 2005 mit seinem Gehalt verrechnen und so seine Einkommensteuer von rund 6.500 auf 2.300 Euro "drücken". Er bekommt 4.200 Euro vom Amt erstattet.

Noch nicht entschieden ist der Fall, wenn der Student Steuererklärungen abgegeben hat, hierzu sei auf das unter dem Az. XI R 40/06 beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren verwiesen, an das man sich dranhängen kann.

Siechfred

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Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
Siechfreds Tagebuch || Falle Aufteilungsbescheid || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.
  1. moin Siechfred :)

    vielen Dank! Das betrifft mich ja direkt :)

    Jetzt würde mich nur noch interessieren, was alles zu "Kosten im Zusammenhang mit einem Erststudium" gehört und wie das im einzelnen nachgewiesen werden müsste.

    liebe Grüße aus Berlin
    lina-

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    Dinge aus dem linaland
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    1. Hell-O!

      Jetzt würde mich nur noch interessieren, was alles zu "Kosten im Zusammenhang mit einem Erststudium" gehört und wie das im einzelnen nachgewiesen werden müsste.

      Es gelten die Regeln wie bei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, sowohl bei der Berücksichtigung als auch beim Nachweis. Z.B.:

      Du fährst jeden Tag 10 km in die Uni. Das macht nach den Regeln für Werbungskosten bei ca. 200 Studientagen pro Jahr eine Entfernungspauschale von 600 Euro. Nachweisen musst du da nix, ist ja eine Pauschale.

      Du kaufst einen PC für's Studium, unterstellte studentische Nutzung 50%. Das Teil hat 900 Euro gekostet, ist auf 3 Jahre abzuschreiben und ergibt so Kosten von 150 Euro.

      Vereinfacht könnte man sagen, dass alle studienbezogenen Kosten, die du ohne das Studium nicht hättest, in der Regel Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind.

      Siechfred

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      1. moin Siechfred :)

        Vielen Dank erstmal für die Antwort :)

        Du fährst jeden Tag 10 km in die Uni. Das macht nach den Regeln für Werbungskosten bei ca. 200 Studientagen pro Jahr eine Entfernungspauschale von 600 Euro. Nachweisen musst du da nix, ist ja eine Pauschale.

        Ich dachte hier hätte sich was geändert, dass Entfernungen nur ab 25km (in der Zahl kann ich mich durchaus irren) anrechenbar sind.

        liebe Grüße aus Berlin
        lina-

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        1. Ich dachte hier hätte sich was geändert, dass Entfernungen nur ab 25km (in der Zahl kann ich mich durchaus irren) anrechenbar sind.

          Ab 2007: Werbungskosten erst ab dem 21. Kilometer, ja.

          Siechfred

          --
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          1. moin Siechfred :)

            Ich dachte hier hätte sich was geändert, dass Entfernungen nur ab 25km (in der Zahl kann ich mich durchaus irren) anrechenbar sind.

            Ab 2007: Werbungskosten erst ab dem 21. Kilometer, ja.

            Ah.... meine 12 km zur Uni in den Jahren 2002-2004 sind also dennoch gültig?

            liebe Grüße aus Berlin
            lina-

            --
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            1. Ab 2007: Werbungskosten erst ab dem 21. Kilometer, ja.
              Ah.... meine 12 km zur Uni in den Jahren 2002-2004 sind also dennoch gültig?

              Ja sicher :-)

              Siechfred

              --
              Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
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      2. Hallo,

        danke für den Tipp. Hatte schon davon gehört. Dort musste man jedoch während des Studiums bereits eine Steuererklärung gemacht haben, um das Studium jetzt anzurechnen. In deinen Ausführungen klingt das eher so, als ob man dies eben nicht gemacht haben müsste. Wenns so ist, muss ich nochmal stark nachdenken, was ich denn so für Ausgaben während meines Studiums hatte. Wäre schon echt stark, wenn ich da was wieder bekommen würde.

        Gruß,
        Leeloo

        --
        "Als es noch keine Computer gab, war das Programmieren noch relativ einfach." - Edsger W. Dijkstra
  2. Hallo Siechfred,

    Erstmal danke für den Hinweis, aber ich hätte noch eine Frage: Könntest Du allgemein etwas zum Thema "Was sollte ich als Student für die Steuererklärung 2006 beachten, wenn ich neben dem Studium arbeite" sagen? Kann ich da die Kosten für das Studium anrechnen? IMHO wäre das ja irgendwie blödsinnig, da die Kosten für das Studium etwas mit meinem _späteren_ Beruf zu tun haben (im Sinne von Werbungskosten etc.), nicht jedoch mit meinen _jetztigen_ Nebenjobs. Wenn ich jetzt aber eine Steuererklärung abgebe und die Kosten nicht aufführe, dann könnte es jedoch nach Deinem Posting sein, dass ich sie nicht anrechnen kann (weil der Sachverhalt noch nicht geklärt ist). Wenn ich sie aber afführe, bezweifle ich, dass dies großartig am Steuerbescheid etwas ändern würde, da ich ja sowieso das meiste an Steuer zurückerhalte. Daher die Frage, wie man sich von vorne herein richtig verhält, ich denke, das dürfte andere Studenten hier auch interessieren.

    Viele Grüße,
    Christian

    --
    "I have always wished for my computer to be as easy to use as my telephone; my wish has come true because I can no longer figure out how to use my telephone." - Bjarne Stroustrup
    1. Hell-O!

      "Was sollte ich als Student für die Steuererklärung 2006 beachten, wenn ich neben dem Studium arbeite" [...] Kann ich da die Kosten für das Studium anrechnen?

      Ja. Man kann ja 25 verschiedene Jobs haben. Allerdings ist zu beachten, dass sich im Moment Gesetzestext (§ 12 Nr. 5 EStG hatte ich ja genannt) und Rechtsprechung beißen. Der Bundesfinanzhof lässt zwar in seiner Urteilsbegründung durchblicken, dass er das Abzugsverbot für Kosten des Erststudiums für verfassungswidrig hält, hatte aber nicht darüber zu befinden (der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt betraf Zeiträume vor 2004). Jetzt sitzt die Beraterschaft in den Startlöchern und lauert auf den ersten Studenten, der ein entsprechendes Musterverfahren anstrengt, das ggf. bis zum Bundesverfassungsgericht gehen muss. Die Chancen, das Verfahren zu gewinnen, sind sehr hoch.

      IMHO wäre das ja irgendwie blödsinnig, da die Kosten für das Studium etwas mit meinem _späteren_ Beruf zu tun haben (im Sinne von Werbungskosten etc.), nicht jedoch mit meinen _jetztigen_ Nebenjobs.

      In der Tat, deshalb gibt es ja den Begriff der *vorweggenommenen* Werbungskosten - Kosten also, die du im Hinblick auf deine spätere berufliche Tätigkeit jetzt schon auf dich nimmst. Der Klassiker sind Bewerbungskosten, die du ja auch schon hast, obwohl du den angestrebten Job noch gar nicht hast bzw. noch keine Einnahmen daraus erzielst.

      Wenn ich jetzt aber eine Steuererklärung abgebe und die Kosten nicht aufführe, dann könnte es jedoch nach Deinem Posting sein, dass ich sie nicht anrechnen kann (weil der Sachverhalt noch nicht geklärt ist). Wenn ich sie aber afführe, bezweifle ich, dass dies großartig am Steuerbescheid etwas ändern würde, da ich ja sowieso das meiste an Steuer zurückerhalte. Daher die Frage, wie man sich von vorne herein richtig verhält, ich denke, das dürfte andere Studenten hier auch interessieren.

      Selbstverständlich ist diese Geschichte nur dann interessant, wenn es zu *Verlusten* kommt. Mal ein Beispiel:

      Du hast in den Semesterferien 2 Monate auf Lohnsteuerkarte gejobbt und 4.000 Euro brutto verdient. Daneben hast du aus diversen Promo-Jobs als Selbständiger 5.000 Euro verdient, geblieben sind dir nach Abzug deiner Ausgaben (Fahrtkosten usw.) 4.000 Euro. Weitere steuerlich relevante Einkünfte hattest du nicht. An Lohnsteuer wurden dir runde 500 Euro einbehalten. Jetzt gibst du deine Steuererklärung 2006 ab, auf deren Grundlage die Steuer wie folgt (und stark vereinfacht) berechnet wird:

      Bruttoeinnahmen Arbeitnehmer: 4.000,00 Euro  
      Werbungskosten-Pauschbetrag:  - 920,00 Euro  
      Einkünfte als Arbeitnehmer:   3.080,00 Euro  
      Einkünfte Promotion:          4.000,00 Euro  
      = Gesamtbetrag der Einkünfte: 7.080,00 Euro
      

      Auch ohne die weiteren Abzüge (Sonderausgaben etc.) ergibt sich eine Einkommensteuer von 0 Euro, du bekommst also deine 500 Euro erstattet.

      Jetzt kommen Studienkosten dazu, sodass deine Werbungskosten einschließlich der Kosten, die du im Rahmen deines Ferienjobs hattest 10.000 Euro betragen. Dann sieht das Ganze so aus:

      Bruttoeinnahmen Arbeitnehmer:   4.000,00 Euro  
      Werbungskosten:              - 10.000,00 Euro  
      Einkünfte als Arbeitnehmer:  -  6.000,00 Euro [1]  
      Einkünfte Promotion:            4.000,00 Euro  
      Ausgleich mit AN-Einkünften  -  4.000,00 Euro [1]  
      = Gesamtbetrag der Einkünfte:       0,00 Euro
      

      Wichtig ist hier [1]: Durch den Ansatz der Werbungskosten ergibt sich ein Minus bei den Einkünften als Arbeitnehmer von 6.000 Euro. Dies kannst du in diesem Jahr mit dem Promojob verrechnen, das waren 4.000 Euro. Danach bleiben 2.000 Euro übrig. Dies ist der Verlust, den man entweder ins Vorjahr zurücktragen kann oder der in Folgejahren zur Verrechnung zur Verfügung steht. Würde man mein Beispiel mal auf 5 Jahre Studium betrachten, dann kämen 10.000 Euro Verluste zusammen, die dir beim Start in das Berufsleben als "Steuerfreibetrag" zur Verfügung stehen.

      Du siehst, es kommt bei dieser Sache auf den ganz konkreten Fall an, und darauf wollte ich hinaus: Bei den Betroffenen die Sinne schärfen, auf dass sie ihren Sachverhalt fachkundig prüfen lassen. Nichts ist ärgerlicher, als in zwei Jahren mit dickem Kopf dazustehen und zu denken: Hätte ich das bloß früher gewusst ;-)

      Übrigens: das Ganze hat auch Auswirkungen auf die Berücksichtigung als Kind. Da ein Student in der Regel älter als 18 Jahre ist, wird er bei seinen Eltern steuerlich nur dann als Kind berücksichtigt, wenn er Einkünfte und Bezüge von höchstens 7.680 Euro pro Jahr hatte.

      Jetzt schau dir mein erstes Beispiel an. Da war der Gesamtbetrag der Einkünfte 7.080 Euro. Sollte also alles in Butter sein, oder? Mitnichten! Das Bafög zählt nämlich auch zu den Bezügen. Jetzt bekommst du bspw. 250 Euro Bafög. Unter Beachtung der BVerfG-Rechtsprechung (siehe Newseintrag vom 28.11.2005) sind zusätzlich die SV-Beiträge abzuziehen. Also rechnen wir wie folgt:

        
      Gesamtbetrag der Einkünfte:      7.080,00 Euro  
      Abzgl. SV-Beiträge (AN-Anteil):  - 840,00 Euro  
      Zzgl. Bafög (12 x 250,00 Euro):  3.000,00 Euro  
      Abzgl. Kostenpauschale:          - 180,00 Euro  
      = Einkünfte und Bezüge:          9.060,00 Euro
      

      Ergebnis: kein Kindergeld für Mama und Papa. Unter Berücksichtigung der Studienkosten als Werbungskosten bleibt man indes unter der Grenze (die Berechnung spare ich mir jetzt mal :-) ), sodass es - oh Wunder - doch Kindergeld für Mama und Papa gibt.

      Ich hoffe, damit die Verwirrung komplettiert zu haben, weise aber nochmal ausdrücklich darauf hin, dass für Jahre ab 2004 zwar ein Abzugsverbot im Gesetz steht, das aber nach Meinung der Rechtsprechung und der Literatur verfassungwidrig ist. Warten wir also auf ein Musterverfahren, an das man sich dranhängen kann.

      Bis dahin bleibt auf jeden Fall die Option, die entsprechenden Kosten für Jahre vor 2004 soweit wie möglich zurück geltend zu machen.

      Siechfred

      --
      Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
      Zitat des Tages || Falle Aufteilungsbescheid || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.
  3. Hell-O!

    Anmerkung in eigener Sache:

    Ich möchte nicht, dass hier der Eindruck entsteht, ich sei auf Kundenfang. Dieser Raum hat mir in den fast 4 Jahren meiner Anwesenheit soviel gegeben, was ich an fachlichem nie zurückgeben könnte, u.a. hat er mich dabei unterstützt, meine mittlerweile recht erfolgreiche berufliche Webseite im Alleingang zu erstellen. Das Einzige, was ich an wirklich Gehaltvollem zurückgeben kann, sind "Siechfreds Steuertipps".

    Das wollte ich nur mal klarstellen :-)

    Siechfred

    --
    Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
    Zitat des Tages || Falle Aufteilungsbescheid || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.
    1. Hallo Siechfred,

      Ich möchte nicht, dass hier der Eindruck entsteht, ich sei auf Kundenfang.

      Der Eindruck ist zumindest bei mir nie entstanden. Du hast immer sinnvolle, auf diesen Raum zugeschnittene Tipps veröffentlicht. Die vorzuwerfen Du seist auf Kundefang, wäre wohl so Sinnvoll, wie das Webdesignern/Entwicklern/... vorzuwerfen, die hier posten.

      Grüße

      Daniel