hanzf: ironische Datenschutzerklärung

Hallo Leute,

klickt doch mal in diesem Kontaktformular auf die "Datenschutzerklärung", kann man das so lassen oder riskiert man da Ärger? Ich finde es ganz witzig, und schließlich kann in diesen Erklärungen ja auch sonstwas drinstehen, das kann ja fast nie überprüft werden... aber ich dachte ich frage mal hier...

Danke, Hans

  1. Da steht nur etwas von einer Absichtserklärung Deinerseits, nicht jedoch von einem vorausgesetzten Einverständnis des Nutzers.

    Bei einer nicht ernst gemeinten Erklärung im Rechtsverkehr wie der von Dir genannten "Datenschutzerklärung" käme, würde nach § 118 BGB von deren Nichtigkeit ausgegangen. Wenn dadurch jedoch ein wie auch immer gearteter Schaden entstehen würde, wärest Du möglicherweise haftbar. Du solltest also ggf. noch eine ernsthafte Erkärung verlinken.

    Gruß, LX

    --
    RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)
    1. Da steht nur etwas von einer Absichtserklärung Deinerseits, nicht jedoch von einem vorausgesetzten Einverständnis des Nutzers.

      Das Einverständnis des Nutzers ist meiner Meinung nach überhaupt nicht erforderlich. In der Literatur (vor allem in der weniger professionellen) wird diese Erforderlichkeit bei Newslettern teilweise ausdrücklich bejahrt. Oft setzt man sich aber damit überhaupt nicht ordentlich auseinander.
      Wenn man das aber tut, liegt es nahe, dass es keiner Einwilligung bedarf, da eben ein Telemediendienst bestellt wird und dieser nur unter Verwendung dieser Daten möglich ist.

      Kann man natürlich aber auch anders sehen, vor allem wenn überhaupt nicht klar ist, worum es in dem Newsletter gehen soll etc.

      Bei einer nicht ernst gemeinten Erklärung im Rechtsverkehr wie der von Dir genannten "Datenschutzerklärung" käme, würde nach § 118 BGB von deren Nichtigkeit ausgegangen. Wenn dadurch jedoch ein wie auch immer gearteter Schaden entstehen würde, wärest Du möglicherweise haftbar. Du solltest also ggf. noch eine ernsthafte Erkärung verlinken.

      Ohne darüber nachgedacht zu haben, bin ich der MEinung, dass es bei einer Datenschutzerklärung überhaupt keiner Willenserklärung bedarf. Damit soll ja lediglich ein Verfahren beschrieben werden zur Aufklärung der Betroffenen. (Ähnlich wie etwa bei der Widerrufsbelehrung. Diese hat auch keinen Regelungscharakter, weshalb man ja z.B. auch eine Kostentragungsregel für den Rückversand gesondert regeln muss...)

      Natürlich genügt diese Datenschutzerklärung aber nicht den Anforderungen des TMG.

      Gruß
      Alex

      1. Was das Einverständnis des Nutzers betrifft: dieses ist tatsächlich die Voraussetzung, wenn legal Daten erhoben, gespeichert oder sogar weitergegeben werden sollen (siehe § 4 BDSG).

        Gruß, LX

        --
        RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)
        1. Was das Einverständnis des Nutzers betrifft: dieses ist tatsächlich die Voraussetzung, wenn legal Daten erhoben, gespeichert oder sogar weitergegeben werden sollen (siehe § 4 BDSG).

          Dass du mir widersprichst habe ich schon vermutet. Aber ehrlich gesagt hätte ich von dir aufgrund deiner juristischen Kenntnisse eine bessere Argumentation erwartet.

          1. in der von dir verlinkten Norm steht - sogar noch vor der möglichen Einwilligung - dass die Verwendung von Daten unter anderem dann erlaubt ist, wenn ein Gesetz dies erlaubt.
          2. bei reiner BDSG-Anwendung sehe ich absolut keine Probleme, sowas ohne Einwilligung zu machen. Selbst wenn, kann man von einer konkludenten EInwilligung ausgehen
          3. Das Problem ist, dass das BDSG hier nicht viel zu melden hat, da das strengere TMG Vorrang hat. Aber wie gesagt. Auch nach dem TMG gehe ich davon aus, dass zumindest bei den meisten Newslettern keine Einwilligung nötig ist.

          1. Dass du mir widersprichst habe ich schon vermutet. Aber ehrlich gesagt hätte ich von dir aufgrund deiner juristischen Kenntnisse eine bessere Argumentation erwartet.

            Entschuldige bitte, hatte heute morgen noch keinen Kaffee :-)

            1. in der von dir verlinkten Norm steht - sogar noch vor der möglichen Einwilligung - dass die Verwendung von Daten unter anderem dann erlaubt ist, wenn ein Gesetz dies erlaubt.

            Dann nenne mir doch bitte ein entsprechendes Gesetz, dass den Handel mit Nutzerdaten ausdrücklich genehmigen würde.

            1. bei reiner BDSG-Anwendung sehe ich absolut keine Probleme, sowas ohne Einwilligung zu machen. Selbst wenn, kann man von einer konkludenten EInwilligung ausgehen

            Und da scheiden sich die Geister. Die konkludente Einwilligung zu einer unmittelbaren Nutzung der Daten für den angezeigten Zweck kann man relativ problemlos bejahen, für eine beliebige Weitergabe der Daten hingegen nicht.

            1. Das Problem ist, dass das BDSG hier nicht viel zu melden hat, da das strengere TMG Vorrang hat. Aber wie gesagt. Auch nach dem TMG gehe ich davon aus, dass zumindest bei den meisten Newslettern keine Einwilligung nötig ist.

            S.o.

            Gruß, LX

            --
            RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)
            1. Dann nenne mir doch bitte ein entsprechendes Gesetz, dass den Handel mit Nutzerdaten ausdrücklich genehmigen würde.

              Und da scheiden sich die Geister. Die konkludente Einwilligung zu einer unmittelbaren Nutzung der Daten für den angezeigten Zweck kann man relativ problemlos bejahen, für eine beliebige Weitergabe der Daten hingegen nicht.

              Ach sagt doch gleich, dass du dich auf die Scherzerklärung mit der Weitergabe bezogen hast. ;) Ich dachte wir reden von der Datenverwendung die wirklich passiert - also Newsletterversand oder Mail-Kontakt...

              Die Weitergabe wäre durch so einen kurzen Satz natürlich auch nicht mit 10 Unterschriften des Betroffenen darunter wirksam...

              Gruß
              Alex

              1. Die Weitergabe wäre durch so einen kurzen Satz natürlich auch nicht mit 10 Unterschriften des Betroffenen darunter wirksam...

                Es sei denn, der Betroffene würde das ganz ausdrücklich gutheißen und schriftlich (am besten notariell beglaubigt) an den Seitenbetreiber schicken - wobei das auch wieder ein Fall für die ironische Datenschutzerklärung wäre...

                Gruß, LX

                --
                RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine ganz wunderbar. (...)
  2. @@hanzf:

    nuqneH

    finde es ganz witzig

    So hatte ich bei meinem Vortrag auch einen Lacher geerntet. Ins Formular eine gültige E-Mail-Adresse* eingeben und Formular abschicken …

    Qapla'

    * besser gesagt: das, was HTML5 für gültig hält

    --
    Gut sein ist edel. Andere lehren, gut zu sein, ist noch edler. Und einfacher.
    (Mark Twain)
  3. Hi.

    klickt doch mal in diesem Kontaktformular auf die "Datenschutzerklärung", kann man das so lassen oder riskiert man da Ärger? Ich finde es ganz witzig, und schließlich kann in diesen Erklärungen ja auch sonstwas drinstehen, das kann ja fast nie überprüft werden... aber ich dachte ich frage mal hier...

    Mit so etwas wäre ich doch vorsichtig, denn es ist nicht auszuschließen, dass es Zeitgenossen gibt, die das vollkommen ernst nehmen und versuchen, dir Ärger zu machen. (Ob sie es schaffen, sei mal dahingestellt.) Naja, und so superwitzig finde ich den Spruch dann auch wieder nicht, da habe ich schon Besseres gelesen, weiß aber nicht mehr wo. Muss irgendjemand hier aus dem Forum gewesen sein.

    Schönen Sonntag noch!
    O'Brien

    --
    Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
    1. Naja, und so superwitzig finde ich den Spruch dann auch wieder nicht,

      Es ist etwas knapp gefaßt aber die Startseite ist ähnlich, also irgendwie stimmig.

      da habe ich schon Besseres gelesen, weiß aber nicht mehr wo. Muss irgendjemand hier aus dem Forum gewesen sein.

      einer von vielen: http://www.rehbein-dortmund.de/disclaimer.html