Sven Rautenberg: Noch'n Urteil zur Linkhaftung

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Moin!

Wie Heise heute meldet (http://www.heise.de/newsticker/meldung/55432), hat das Verwaltungsgericht Berlin bereits am 1. November letzten Jahres den AStA der FU Berlin zu einem Ordnungsgeld von 15.000 Euro verdonnert, weil er einen Link gesetzt hat, den er nicht hätte setzen dürfen.

Du übersiehst hierbei allerdings einen ganz wichtigen Punkt dieses sehr speziellen Falles:
Der AStA der FU Berlin ist rechtlich gebunden, sich nicht allgemeinpolitisch äußern zu dürfen, sondern nur zu Themen der Hochschulpolitik. Im Gegensatz zur allgemeinen Meinungsfreiheit, die jedes Individuum auch auf seiner eigenen Homepage ausüben darf, unterliegt der AStA also einer inhaltlichen Einschränkung dessen, was er (auch) auf seiner Homepage veröffentlichen darf.

Es tritt hier also der durchaus paradoxe Fall auf, dass für eine ansonsten vermutlich perfekt legale Verlinkung in diesem Fall eine Strafe ausgesprochen wurde, weil es im Einzelfall verboten war.

Es zeigt sich damit, dass die beliebte Distanzierungsklausel in ihrer Wirkung zumindest fragwürdig (in ihrer Begründung wegen des Klagegrunds sowieso) und in jedem Fall kein Ersatz für ein gesundes Maß Linkpflege ist.

Die Übereinstimmung mit dem (ja nie rechtswirksam gewordenen, aber inhaltlich natürlich doch maßgeblichen) Hamburger Urteil ist folgende:
Wer auf seiner Homepage Links auf Inhalte setzt, die unter den gegebenen Umständen als illegal zu bezeichnen sind, der hat mit oder ohne Distanzierung ein Problem.

Der normale Bürger kriegt bei Links zu illegalen Inhalten (Anleitungen zum Bombenbau, Verleumdungen, Aufruf zu Straftaten etc.) ein Problem (wobei natürlich die Frage zu klären wäre, ob die Inhalte nicht erst nach der Linksetzung entsprechend verändert wurden), der AStA der FU Berlin kriegt bei Links zu Seiten mit allgemeinpolitischen Äußerungen ein Problem, weil ihm das nicht erlaubt ist - in beiden Fällen ist eine Distanzierung irrelevant.

- Sven Rautenberg